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Satzung

der

"Traditionsgemeinschaft Fliegerhorst Ahlhorn" e. V.

(Tradgem. Flgh. Ahl. e. V.)

§ 1 Name und Sitz

1.            Der Verein führt den Namen

                "Traditionsgemeinschaft Fliegerhorst Ahlhorn e. V. (Tradgem.Flgh.Ahl. e. V.) 

                Er ist in dem Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg unter der Nr: 20 1227

                als eingetragener Verein registriert. Die Eintragung erfolgte am 24. 10. 2012

2.            Er hat seinen Sitz in Oldenburg

3.            Das Geschäftsjahr der Gemeinschaft ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

1.            Zwecke der Gemeinschaft sind:

- die Pflege der Verbundenheit und Kameradschaft zwischen den aktiven und ehemaligen Soldaten der ehemals auf dem Fliegerhorst stationierten Verbände

- die Betreuung von ehemaligen Soldaten und Reservisten

- die Förderung der Kontakte der aktiven und ehemaligen Soldaten zu den Einwohnern der Gemeinde Großenkneten/Ahlhorn und anderen Gesellschaftsgruppen des öffentlichen Lebens

- die Förderung der Heimatkunde.

                Der Satzungszweck wird verwirklicht:

- Durch die Darstellung der Geschichte des Fliegerhorstes Ahlhorn von seiner Indienststellung bis zur Schließung als Militärflugplatz und der weiteren zivilen Nutzung in Form von Bild- und Textdarstellung, sowie Exponaten.

- Hierzu gehört auch die Darstellung der Nutzung als Marine Luftschiffhafen.

- Dieses geschieht bei der Planung, Einrichtung und Betreuung in Tradition- und Ausstellungsräumen in Zusammenarbeit mit den Einwohnern des Ortes Ahlhorn.

- Durch Gespräche, Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen den Soldaten und über die mit dem Soldat sein zusammenhängende Fragen bei regelmäßigen Treffen.

2.            Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.        Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung.

4.        Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.

5.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Mitgliedschaft

1.         Mitglied der Tradgem.Flgh.Ahl. kann jede Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.

2.         Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag. Der Vorstand entscheidet über den Antrag
nach freiem Ermessen.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann
endgültig entscheidet.

3.         Sonstige natürliche Personen, Personenvereinigungen oder Körperschaften, können die Ziele des Vereins fördern, indem sie durch

            schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber,  Förderer werden und sich zur Zahlung eines regelmäßigen Förderbeitrages verpflichten.

3.1.      Förderer sind Nichtmitglieder

4.         Ruhende Mitglieder sind Mitglieder, die zurzeit nicht aktiv an der Vereinsarbeit teilnehmen können. Im Einzelfall entscheidet der Vorstand.

 

§ 4 Vorstand

1.         Der Vorstand besteht aus, 
                               a) dem 1. Vorsitzenden

                               b) dem 2. Vorsitzenden (als Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)

                               c) dem Schriftführer

                               d) dem Kassenwart

                               e) bis zu vier Beisitzern

 

2.          Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB, bilden der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Sie sind einzeln zur Vertretung
 des Vereins befugt.

3.          Sämtliche Vorstandsmitglieder üben ihre Ämter ohne Vergütung aus.

4.          Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Nur Mitglieder des Vereins können in den Vorstand gewählt werden. Eine Wiederwahl ist zulässig.
 Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

5.           Die Arbeit des Vorstandes wird in der, vom Vorstand zu erstellenden Geschäftsordnung für den Vorstand geregelt. Darin sollten auch
  Verantwortliche für die Sparten im Traditionsrau  benannt werden, die für die verschiedenen Zeitabschnitte und Darstellungen zuständig sind.

6.           Der Gesamtvorstand ist bei einer Vorstandssitzung beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter mindestens
  1 Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB, anwesend sind. Beschlüsse in der Vorstandssitzung werden mit der einfachen Mehrheit getroffen.

 

 § 5 Geschäftsbereich des Vorstandes

1.           Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, bereitet die Mitgliederversammlung vor und sorgt für die Durchführung der
  Beschlüsse von Mitgliederversammlungen und des Vorstandes.

2.           Der 1. Vorsitzende wird bei einer Verhinderung oder seinem Ausscheiden von einem anderen Vorstandsmitglied in der Reihenfolge der
  in § 4 Nr. 1 genannten Vorstandsmitglieder vertreten oder ersetzt. Beim Ausscheiden eines anderen Vorstandsmitgliedes wird dessen
  Amt kommissarisch, bis zur Nachwahl, verwaltet. Beisitzer können kooptiert werden.

 

§ 6 Beitrag und Haftung der Mitglieder

1.            Die Mitglieder sind verpflichtet die Zwecke der Traditionsgemeinschaft zu fördern und den von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag
   und dessen Fälligkeit zu entrichten. Bei ruhenden Mitgliedern ruht die Beitragspflicht.

2.            Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Vereins vornimmt, nur mit dem Vereinsvermögen.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1.            Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod und Auflösung des Vereins. Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung mit einer
   Frist von einem Monat bis zum 31.12. eines jeden Jahres mit Wirkung für das nächste Kalenderjahr gegenüber dem Vorstand erfolgen.

2.            Die Beendigung der Mitgliedschaft befreit nicht von der Erfüllung noch bestehender Verpflichtungen gegenüber dem Verein.

 

§ 8 Ausschluss

1.           Mitglieder, die gegen die Satzung und Organe des Vereins erheblich verstoßen, können durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen
  werden Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Die Gründe für den Ausschluss sind dem Ausgeschlossenen vom Vorstand mitzuteilen.
  Ein Anspruch auf Rückerstattung der bereits geleisteten Beiträge, besteht nicht.

2.           Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den
  Vorstand zu richten ist.
  Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch    
  Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft
  der gerichtlichen Entscheidung.

 

§ 9 Mitgliederversammlung

1.            Das oberste Beschlussorgan ist die Mitgliederversammlung.

2.            Im letzten Quartal eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Ihr obliegt vor allem:

                a) Beratung und Beschlussfassung über Probleme und Aufgaben der Traditionsgemeinschaft.

                b) Beratung und Beschlussfassung über Satzungsänderungen.

             c)Wahl und Abwahl des Vorstandes (im Zweijahresrhythmus) sowie dessen Entlastung.

                d) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes.

                e) Festsetzung von Mitgliedsbeiträgen und deren Fälligkeit.

                f) Wahl der Kassenprüfer.

                g) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

3.            Mitgliederversammlungen sind schriftlich oder per E - Mail vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung und mit Einhaltung einer
   Frist von 4 Wochen einzuberufen. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten
   Termin schriftlich beantragt.
   Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

4.            Die Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

5.            Über die Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und vom Schriftführer oder von einem von
   der Versammlung gewählten Protokollführer, zu unterzeichnende Niederschrift anzufertigen.

6.            Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder oder bei

               besonders berechtigtem Interesse seitens des Vorstandes einberufen werden.

 

§ 10 Kassenprüfer

1.            Das Vermögen des Vereins wird durch den Vorstand verwaltet. Über Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Prüfungsfähige
   Belege sind vorzuhalten.

2.            Die Kassenführung wird jährlich von zwei Prüfern geprüft und das Ergebnis der Mitgliederversammlung mitgeteilt.

3.            Die Prüfer werden für zwei Jahre durch die Mitgliederversammlung gewählt und dürfen nicht dem Vereinsvorstand angehören.
   Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

 

§ 11 Auflösung

1.            Die Auflösung der Tradgem.Flgh.Ahl. e. V. kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit beschlossen
   werden. Bei der Auflösung des Vereins oder dem Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das körperliche Sachvermögen an das
   Museumsdorf Cloppenburg, Leihgaben gehen an die Eigentümer zurück, das Barvermögen fällt an das Soldatenhilfswerk e. V.
   Das o. g. Gesamtvermögen muss ausschließlich und unmittelbar zu gemeinnützigen Zwecken verwendet werden.

2.            Nach einem Auflösungsbeschluss muss ein Sperrjahr gem. § 51 BGB eingehalten werden.

3.            Bei einer Auflösung der Traditionsgemeinschaft Fliegerhorst.Ahlhorn wird der Vorstand als Liquidator bestellt.

 

§ 12 Inkrafttreten

1.            Diese Satzung wurde anlässlich der Gründungsversammlung am 18. 10. 2011 einstimmig durch die anwesenden Mitglieder
   beschlossen und zuletzt am 12.02.2015 im §1- ; §2- ; §3 Absatz 2, 3.1, 4; §4 Absatz 4; §6 Absatz 1,2; §7 Absatz 1;
   §8 Absatz 1, 2; §9 Absatz 2, 3, 4; §10 Absatz 3; §12 Absatz 1.
ergänzt und geändert.

               

2.            Satzungsänderungen werden durch Beschluss der Mitgliederversammlung gem. § 9 dieser Satzung vorgenommen.

 

Satzung stand: 12.02.2015

 

 

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